DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der sog. Methodenartikel (Art. 24) befasst sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Ansässigkeitsstaat als auch der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 23) ein Besteuerungsrecht hat. In dem Fall hat der jeweilige Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung auszugleichen.
2In Abs. 1 wird einleitend ausgeführt, dass die Doppelbesteuerung nach Maßgabe der folgenden Absätze vermieden wird.
3Abs. 2 betrifft die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei in Italien ansässigen Personen.
4Abs. 3 betrifft die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen Personen.
5Folgende Regelungen des Protokolls sind bei der Anwendung von Art. 24 zu beachten:
Abs. 4 Protokoll (Einkünfte aus deutschem Grundvermögen)
Abs. 13 Protokoll (Internationaler Arbeitnehmerverleih)
Abs. 16 Protokoll (insb. Rückfallklausel in Buchst. d)
Abs. 17 Protokoll (A...