DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 23 regelt das Besteuerungsrecht für das Vermögen von unter den Abkommensschutz fallenden Personen. Art. 23 erfasst ausschließlich Steuern vom Vermögen (Substanzsteuern).
2Abs. 1 bestimmt, dass unbewegliches Vermögen i. S. des Art. 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, im Belegenheitsstaat besteuert werden kann (Belegenheitsprinzip).
Abs. 2 bestimmt, dass bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, im Betriebsstättenstaat besteuert werden kann (Betriebsstättenprinzip). Gleiches gilt für das bewegliche Vermögen, das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht.
Abs. 3 bestimmt, dass im internationalen Verkehr betriebene Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe und Luftfahrzeuge dient, ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat ...