DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 19 regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
2Abs. 1 Buchst. a gewährt dem Kassenstaat (Zahlungsverpflichteter) das alleinige Besteuerungsrecht an den Vergütungen, die dieser Vertragsstaat an eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für die unselbständige Tätigkeit im öffentlichen Dienst zahlt (Kassenstaatprinzip).
Abs. 1 Buchst. b überträgt das alleinige Besteuerungsrecht an den Vergütungen von dem Kassenstaat auf den Tätigkeitsstaat, wenn der Empfänger im Tätigkeitsstaat ansässig ist und dessen Staatsangehöriger ist oder aber alternativ (bei fehlender Staatsangehörigkeit) dort bereits vor Dienstantritt ansässig gewesen ist.
Abs. 2 Buchst. a und b enthält die Parallelreglungen zu Abs. 1 Buchst. a und b für Ruhegehälter.
Abs. 3 verbietet die Anwendung von Art. 19 für Vergütungen und Ruhegehälter, wenn diese im Zusammenhang mit einer privatwirtschaftlichen Betätigung des Kassenstaats gezahlt werden. Hier ist das Besteuerungsrecht nach den Regelungen von Art. 1...