DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 16 regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 16 stimmt wörtlich mit Art. 16 OECD-MA 2017.
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
3Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 16.
B. Systematische Kommentierung
4Nach Art. 16 können Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, sowohl im Ansässigkeitsstaat des Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitgliedes als auch im Sitzstaat der Gesellschaft besteuert werden (offene Rechtsfolge).
5Aus italienischer Sicht fallen nicht nur Vergütungen an Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, die eine Überwachungsfunktion haben (membri del collegio sindacale) unter Art. 16, sondern auch Vergütungen an Mitglieder der Geschäftsführung (membri del consiglio di amministrazione). Entsprechend umfasst die italienische Fassung des Art. 16 beide Begr...