DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 12 DBA Italien regelt das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.
2Nach Art. 12 Abs. 1 DBA Italien können Lizenzgebühren in dem Staat, in dem der Empfänger ansässig ist (Empfängerstaat) besteuert werden. Dabei steht dem Staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen (Quellenstaat) ein eingeschränktes (Quellen-)Besteuerungsrecht i. H. von 5 % der (Brutto-)Lizenzgebühren zu (Art. 12 Abs. 2 DBA Italien).
3Art. 12 Abs. 3 DBA Italien gestattet dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers (in Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 DBA Italien) ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht an bestimmten Lizenzgebühren, die für die Nutzung von Rechten im Bereich von Kunst und Kultur gezahlt werden.
4Art. 12 Abs. 4 DBA Italien definiert den Begriff der Lizenzgebühren.
5Sofern der Empfänger der Lizenzgebühren eine Betriebsstätte (oder feste Eirichtung) im Quellenstaat unterhält und die den gezahlten Lizenzgebühren zugrundeliegenden Rechte tatsächlich zu dieser Betriebsstätte (oder festen Eirichtung) gehören, können die Lizenzgebühren im Staat der Betriebsstätte (oder festen Einrichtung) besteuert werden (Art. 12 Abs. 5 DBA Italien).
6Art. 12 Abs. 6 DBA Italien defi...