DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 11 regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.
2Nach Abs. 1 können Zinsen in dem Staat, in dem der Empfänger ansässig ist (Empfängerstaat), besteuert werden. Auch der Quellenstaat darf Zinsen besteuern, wobei die Steuer 10 % des Bruttobetrages nicht übersteigen darf (Abs. 2).
3Der Empfänger von Zinsen ist nach Abs. 3 vollständig von der Besteuerung der Zinsen im Quellenstaat befreit, wenn er der Nutzungsberechtigte ist und die Zinsen im Zusammenhang mit bestimmten kaufmännischen Leistungsbeziehungen gezahlt werden. Ebenfalls freigestellt sind im Quellenstaat diejenigen Zinsen, die von der Regierung eines Vertragsstaates gezahlt werden.
4In Abs. 4 wird der Ausdruck „Zinsen” definiert.
5Sofern der Empfänger der Zinsen eine Betriebsstätte (oder feste Eirichtung) im Quellenstaat unterhält und die den gezahlten Zinsen zugrundeliegende Forderung tatsächlich zu dieser Betriebsstätte (oder festen Eirichtung) gehören, können die ...