DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1 Art. 7 DBA Italien regelt die Ergebnisabgrenzung zwischen der in einem Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte und dem im anderen Vertragsstaat gelegenen Stammhaus. Aufgrund der in Art. 7 DBA Italien vorgegebenen Regelungen wird das Besteuerungssubstrat zwischen Betriebsstättenstaat und Ansässigkeitsstaat des Unternehmens aufgeteilt.
2 Art. 7 Abs. 1 DBA Italien räumt dem Vertragsstaat, in dem ein im anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält, das Besteuerungsrecht an den durch die Betriebsstätte erzielten Einkünften ein (Betriebsstättenprinzip).
2/1 Art. 7 Abs. 2 DBA Italien regelt die Ergebnisabgrenzung zwischen in den beiden Vertragsstaaten belegenden Betriebstätten des internationalen Einheitsunternehmens.
2/2 Art. 7 Abs. 3 DBA Italien regelt die Zuordnung von Aufwendungen zur Betriebstätte.
2/3 Art. 7 Abs. 4 DBA Italien erlaubt die indirekte Gewinnaufteilungsmethode, bei welcher der Gewinn einer Betriebsstätte durch Aufteilung der Gesamtgewinne des internationalen Einheitsunternehmens ermittelt wird.
2/4 Art. 7 Abs. 5 DBA Italien besagt, dass bloßen Einkaufstätigkeiten einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet wird.
2/5 Art. 7 Abs. 6 DBA Italien verlangt, dass die Gewinnzurechnungsmethode ni...