DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 4 definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Person als in einem Vertragsstaat ansässig gilt und damit den Schutz des Abkommens beanspruchen kann.
2Darüber hinaus lässt sich aus Art. 4 ableiten, welcher Staat als Wohnsitz- oder Ansässigkeitsstaat und welcher als Quellenstaat anzusehen ist, wodurch sich insbesondere Fälle der Doppelansässigkeit auflösen lassen.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 4 stimmt weitgehend mit Art. 4 OECD-MA 2017 überein.
4Die in Abs. 1 OECD-MA mit der Teilrevision in 1995 aufgenommene Klarstellung, dass auch der Vertragsstaat als solcher sowie alle öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften für Zwecke des Abkommens als in dem betreffenden Vertragsstaat ansässig gelten sowie die am erfolgte Aufnahme von staatlichem Personensondervermögen, sind naturgemäß nicht im 1989 in Kraft getretenen DBA Italien enthalten.
5Abs. 2, der die Doppelansässigkeit natürlicher Personen betrifft, stimmt wörtlich mit Abs. 2 OECD-MA 2017 überein.
6Abweichend von Abs. 3 des DBA Italien und des Art. 4 Abs. 3 VHG-DBA Italien, welche die Doppelansässigkeit anderer als natürlicher Personen nach der sog. Tiebreaker ...