Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Guido Staccioli (September 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1 Art. 3 Abs. 1 DBA Italien definiert zentrale Begriffe, die im Abkommen verwendet werden.

1/1 Art. 3 Abs. 2 DBA Italien enthält eine Interpretationsregel für Begriffe, die nicht im DBA Italien definiert werden.

II. Abweichungen vom OECD-MA

2Nicht enthalten sind die Definitionen der „Geschäftstätigkeit“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h OECD-MA 2017) und die Definition des „anerkannten Pensionsfonds“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. i OECD-MA 2017), die erst in späteren Fassungen in das OECD-MA integriert worden sind.

III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument

3Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 3 DBA Italien .

B. Systematische Kommentierung

I. Vertragsstaat (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Italien)

4 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Italien ist dem OECD-MA 1963 nachempfunden. Bereits in Art. 3 Abs. 1 OECD-MA 1977 war keine Definition des „Vertragsstaats“ mehr im Abkommensmuster enthalten. So findet Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Italien auch im OECD-MA 2017 keine Entsprechung mehr. Vielmehr wird es den Vertragsstaaten freigestellt, den Begriff „ein Vertragsstaat“ oder „der andere Vertragsstaat“ im DBA Italien zu definieren (vgl. Fu in GKGK, DBA Italien, Stand: , Art. 3 OECD-MA Rz. 2, 252).

5 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Italien hält fest, dass die Italienische Republik (Repubblica Italiana) und die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten sind, wobei je nach Zusammenhang die Italie...

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