DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 2 regelt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens und damit die unter das Abkommen fallenden Steuern.
Folgende Regelungen des Protokolls sind bei der Anwendung von Art. 2 zu beachten: Abs. 1 Protokoll (Einführung einer Vermögenssteuer in Italien).
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 2 stimmt weitestgehend wörtlich mit Art. 2 OECD-MA 2017 überein.
3Abs. 1 führt ergänzend zu Art. 2 Abs. 1 OECD-MA 2017 und in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 VHG-DBA Italien noch die Länder als Steuergläubiger auf.
4Abs. 2 enthält die allgemeine Definition des Steuerbegriffs entsprechend Art. 2 Abs. 2 OECD-MA 2017.
5Abs. 3 enthält einen Katalog der unter das Abkommen fallenden italienischen und deutschen Steuern. Abweichend vom OECD-MA 2017 wird die Aufzählung der Steuern in Abs. 3 des Abkommens nicht mit dem Adverb „insbesondere“ eingeleitet. Unabhängig davon handelt es sich bei dem Katalog um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung.
6Abs. 4 erweitert die Anwendung des Abkommens über den Steuerkatalog hinaus auf künftige Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art. Anders als das OECD-MA 2017, das eine Mitteilungspflicht über Änderungen der Steuergesetze bei „bedeutsamen“ Änderungen vorsieht,...