DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Lehrtätigkeit
Erläuterungen
1Die an Hochschullehrer oder Lehrer aus einem Vertragsstaat entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat befreit, wenn
der Aufenthalt vorübergehend ist und höchstens 2 Jahre dauert, und
der Aufenthalt eine Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt im Gaststaat bezweckt.
2Keine Anwendung findet Art. 15, wenn die Gastlehrkräfte im Gastland i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 ansässig werden.