DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Dividenden
Erläuterungen
1Die Regelungen zur Besteuerung von Dividenden in Art. 12 entsprechen in ihrer formalen Ausgestaltung nicht dem gegenwärtig maßgebenden Art. 10 des OECD-MA. Unter Einbeziehung weiterer Einzelregelungen des DBA ergeben sich jedoch vielfach Übereinstimmungen, zumindest aber Annäherungen an die Empfehlungen des OECD-MA. Soweit abweichend von der allgemein üblichen Vertragspraxis nicht von einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen sondern einer in einem der Hoheitsgebiete ansässigen Person die Rede ist, ergeben sich daraus keine abweichenden Besonderheiten.
2Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Quellenstaat ein auf max. 25 v. H. beschränktes Besteuerungsrecht an Dividenden zugestanden. Damit wird das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Dividendenempfängers nicht ausgeschlossen. In welchem Umfang der Ansässigkeitsstaat das ihm danach grundsätzlich zustehende Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf, ergibt sich aus Art. 18, auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen.
3Der Begriff der Dividenden ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Nr. 8. Danach handelt es sich dabei um Einkünfte aus Aktien, aus Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aus Kuxen und Genussscheinen. In...