DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 10 Abs. 1 und 2 – jeweils 1. Halbsatz – DBA-Israel entsprechen grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Aufgrund des Vorrangs des Art. 11 DBA-Israel gilt jedoch das Wohnsitzprinzip auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Es handelt sich hierbei entsprechend der Konzeption älterer deutscher DBA um keine unmittelbare ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts, sondern nur für den Fall der Staatsangehörigkeit des Entsendestaates wird im Wohnsitz/Tätigkeitsstaat Steuerbefreiung angeordnet.
2Art. 10 Abs. 1 und 2 – jeweils 2. Halbsatz – DBA-Israel regeln mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung sogenannter Ortskräfte.
3Nach Art. 10 Abs. 3 DBA-Israel greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
4Art. 10 Abs. 4 DBA-Israel erweitert gegenüber OECD-MA den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf Vergütungen dort aufgezählter Behörden/Einrichtungen.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
5Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 DBA-Israel hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Aktiv-Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragss...