DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Das DBA-Israel weicht bezüglich der Regelungsstruktur in Art. 7 von der Regelung des Art. 13 OECD-MA zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ab.
2Art. 7 Abs. 1 enthält eine Art. 13 Abs. 4 OECD-MA ähnelnde Auffangklausel. Sie bestimmt, dass Veräußerungsgewinne nur im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen (gem. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5) besteuert werden können, soweit Art. 7 keine weiteren Einschränkungen vorsieht.
3Art. 7 Abs. 1 DBA-Israel nimmt zunächst eine Einschränkung dieser Grundregel vor, indem auf die vorrangige Regelung in Art. 3 Abs. 3 verwiesen wird. Daraus ergibt sich, dass auch Veräußerungsgewinne bei Wirtschaftsgütern, die Einkünften aus unbeweglichen Vermögen zugrunde liegen (Immobilien), im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Insoweit wird hier letztlich Art. 13 Abs. 1 OECD-MA entsprochen. D. h., die Veräußerungsgewinne können im Belegenheitsstaat der Immobilie (oder zugehöriger Wirtschaftsgüter) versteuert werden. Der Ausgleich einer damit eventuell entstehenden Doppelbesteuerung richtet sich dann nach Art. 18 DBA-Israel.
4Eine weitere Einschränkung des Prinzips, dass Veräußerungsgewinne nur im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen besteuert werden können, trifft Art. 7 Abs. 2 DBA-Israel. Wenn die Veräußerung im Rahmen einer Betriebsstätte im Nicht-Ansässigkeitsstaat...