DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Art. 5 DBA-Israel stimmt mit geringen sprachlich bedingten Abweichungen völlig mit Art. 9 OECD-MA überein. Es kann deshalb in vollem Umfang auf dessen Erläuterungen verwiesen werden.
2Das DBA-Israel sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 203, 205). Da sich aber die Bundesrepublik freiwillig in großem Umfang zu Gegenberichtigungen bereit erklärt hat, gilt der Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA auch ohne Abkommensvorschrift (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 206, 212 ff.).
3Abs. 2 von Art. 5 DBA-Israel enthält eine Regelung, die sonst in den deutschen DBA nicht zu finden ist. Danach gilt die Regelung in Abs. 1 „entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer”. Damit ist die Gewerbekapitalsteuer gemeint. Da diese aber inzwischen weggefallen ist, kommt der Regelung keine Bedeutung mehr zu.