DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Art. 1 entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Abs. 1 entspricht nahezu dem Wortlaut des OECD-MA. Als zusätzliche hebeberechtigte Untergliederungen werden die Länder der Bundesrepublik Deutschland angeführt. Die Nennung ist vor dem Hintergrund der Finanzverfassung Deutschlands erforderlich. Für Israel ist die Ergänzung unbeachtlich, da dort keine entsprechende Untergliederung existiert.
3Abs. 3 enthält den Katalog der Steuern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens beschreiben. Bezüglich der Ergänzungsabgabe wird auf die Textziffern 16, 36 und 37 der Kommentierung zu Art. 2 des OECD-MA hingewiesen.
4Abs. 4 Satz 2 weicht geringfügig vom OECD-MA ab. Die im OECD-MA vorgesehene Unterrichtungspflicht der Vertragsparteien über die Änderungen in ihren Steuergesetzen zum Ende eines jeden Jahres, wurde im DBA-Israel dahingehend geändert, dass die Vertragsstaaten nur wesentliche Änderungen in ihren Steuergesetzen mitteilen. Im Ergebnis wurde die regelmäßige Unterrichtungspflicht auf unregelmäßige Mitteilungen über die für die Anwendung des Abkommens maßgebliche...