DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 27 Diplomatische und konsularische Vorrechte
Erläuterungen
1Abs. 1 entspricht dem Art. 27 OECD-MA. Die Begrenzung auf den Vorrang der steuerlichen Vorrechte der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen trägt dem Regelungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens Rechnung. Nur die steuerlichen Vorschriften der Völkerrechtsgewohnheiten und der besonderen Übereinkommen stehen in Konkurrenz mit den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens.
2Abs. 2 enthält eine Rückverweisung des Besteuerungsrechts zugunsten des Entsendestaats, soweit der Empfangsstaat sein Besteuerungsanspruch nicht ausüben kann. Stehen besondere Übereinkünfte zu den Vertretern fremder Staaten einer Besteuerung im Empfangsstaat entgegen, gehen bestimmte Verteilungsnormen des Doppelbesteuerungsabkommens ins Leere. Durch die Rückfallklausel soll eine doppelte Steuerbefreiung vermieden werden. Die Rückverweisung des Besteuerungsrechts gilt jedoch nur hinsichtlich der Befreiungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderer internationaler Übereinkünfte. Befreiungen von Einkünften oder Vermögensteilen, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen nach unilateralen Recht des Empfangsstaats gewährt werden, fü...