DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 25 Abs. 1 entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 1963. Entgegen dem Wortlaut des geltenden OECD-MA sieht der Absatz keine Frist vor für die Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Verständigungsverfahrens.
2Abs. 2 entspricht Art. 25 Abs. 2 OECD-MA; die Bestimmung, wonach die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist, fehlt.
3 Abs. 3 entspricht Art. 25 Abs. 3 OECD-MA.
4Abs. 4 entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA 1963.