DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Art. 24 Abs. 1 DBA-Island entspricht Art. 24Abs. 1 OECD-MA. Art. 24 Abs. 2 DBA-Island entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA. Art. 24 Abs. 3 DBA-Island entspricht Art. 24 Abs. 5 OECD-MA.
2Das DBA-Island enthält keine Art. 24 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Nichtdiskriminierungsklausel für Staatenlose. Diese können Nichtdiskriminierung daher allenfalls aus anderen völkerrechtlichen Abkommen herleiten (siehe hierzu Kommentierung Art. 24 OECD-MA, Rn. 23).
3Das DBA-Island enthält auch keine Nichtdiskriminierungsklausel für Betriebsausgaben oder Schuldenabzug, wie in Art. 24 Abs. 4 OECD-MA. Bei möglichen Diskriminierungsfällen könne im Einzelfall Art. 24 Abs. 3, 2 oder 1 des DBA-Island zur Anwendung kommen.
4Des Weiteren regelt das DBA-Island nicht wie Art. 24 Abs. 6 OECD-MA eine Ausdehnung der Nichtdiskriminierungsklausel auf alle Steuern der beiden Vertragsstaaten. Die Bestimmungen des Art. 24 DBA-Island sind somit auf die in Art. 2 dieses Abkommens genannten Steuern beschränkt.