DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 23 befasst sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 8 und 10 bis 22) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
2Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates – wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird – sieht das Abkommen insbes. in den folgenden Fällen vor:
Unternehmensgewinne, die keiner Betriebsstätte im Quellenstaat zugerechnet werden können,
Zinsen gem. Art. 11 Abs. 2, von denen im Quellenstaat keine Abzugsteuer erhoben werden darf, sodass nur eine Besteuerung im Wohnsitzstaat des Zahlungsempfängers in Betracht kommt,
Lizenzgebühren gem. Art. 12 Abs. 2, von denen im Quellenstaat keine Abzugsteuer erhoben werden darf, sodass nur eine Besteuerung im Wohnsitzstaat des Zahlungsempfängers in ...