DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Ruhegehälter und Renten
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 DBA-Island entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Geregelt wird das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden. Das Besteuerungsrecht wird abweichend von den Regelungen älterer deutscher DBA ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus der Methodenregelung des Art. 23 DBA-Island. Allerdings besteht eine Abweichung vom OECD-MA als kein Vorrang des Kassenstaatsartikels, besteht, sondern sämtliche Ruhegehälter sowohl aus dem privaten als auch öffentlichen Dienst der Wohnsitzbesteuerung unterliegen.
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sozialversicherungsrenten fallen mangels Einbeziehung in den Katalog des Art. 18 unter die Auffangregelung des Art. 21 DBA-Island.
2. Betroffene Vergütungen
3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vgl. Rn. 20 ff. zu Art. 18 OECD-MA.
3. Betroffene Personen
4Unter den betroffenen Personenkreis fällt nicht nur der den Anspruch e...