DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Kommentar, Loseblatt, München, Stand der Kommentierung des DBA-Island: Oktober 1998; Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 3. Aufl. München 1996.
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA
1Art. 17 DBA-Island erfasst Künstler und Sportler und weist dem Ausübungsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus künstlerischer und sportlerischer Tätigkeit wie in Art. 17 Abs. 1 OECD-MA zu. Er weicht teilweise durch die Formulierung „berufsmäßig” sowie einer anderen Satzstellung für die Beschreibung der Besteuerung im Tätigkeitsstaat dem Wortlaut nach, nicht aber dem Regelungsgehalt nach, von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA ab. Eine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA vergleichbare Klausel für Einkunftszuflüsse an andere Personen, als die Künstler und Sportler, enthält das DBA-Island nicht.
2–5Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 17 OECD-MA
1. „Berufsmäßige” Künstler
6Die Formulierung „berufsmäßige” Künstler in Art. 17 bezieht auch die Sportler ein. Der Begriff ist zu verstehen wie in der Fassung des OECD-MA 1963 (Stockmann in Vogel, DBA, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 26). Zum Begriff und zur Auslegung s. die Erläuterungen zu Art. 17 OECD-MA Rn. 86 ff.
2. Keine „Ansässigkeit” dem Wortlaut nach erforderlich
7Die Vorschrift verlangt nicht ausdrücklich, dass eine in einem Staat „...