DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 13 Abs. 1 DBA-Island entspricht Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA-Island entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA.
2Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DBA-Island entspricht Art. 13 Abs. 3 OECD-MA. Die Regelung enthält zwar keine eigene Nennung der hier betroffenen Schiffe und Luftfahrzeuge. Der Regelungsgegenstand wird aber über einen Verweis auf die entsprechende Bestimmung zur Vermögensbesteuerung in Art. 22 Abs. 3 erreicht. Zu beachten ist allerdings, dass abweichend zum OECD-MA hier keine Sonderregelungen für Wirtschaftsgüter der Binnenschifffahrt getroffen ist. Diese fallen damit unter die allgemeine Betriebsstättenregelung.
3Art. 13 Abs. 3 DBA-Island entspricht Art. 13 Abs. 4 OECD-MA.