DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Durch Art. 10 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Dividenden zugestanden. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. In welchem Umfang der Ansässigkeitsstaat das ihm danach grundsätzlich zustehende Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf, ergibt sich aus Art. 23, auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen.
2Die Regelung, wonach dem Quellenstaat durch Art. 10 Abs. 2 ein begrenztes Besteuerungsrecht bei Schachtelbeteiligungen in Höhe von 5 v. H. und in den übrigen Fällen in Höhe von 15 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden eingeräumt wird, entspricht Art. 10 Abs. 2 OECD-MA. Die Vergünstigung für Schachteldividenden wird bei einer Mindestbeteiligung von 25 v. H. eingeräumt. Damit wird der Steuersatz für die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters (vgl. Rn. 6) auf 15 v. H. begrenzt.
3Eine Art. 10 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Vereinbarung, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie die nach Satz 1 vorgesehene Begrenzung der Quellensteuer durchzuführen ist, ist nicht getroffen worden, so dass das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaates anzuwenden ist. Wegen Einzelheiten zu der Entlastung von inländisc...