DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 (vgl. auch Art. 7 OECD-MA) ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.
2Das DBA-Island von 1971 wurde weitgehend auf der Grundlage des OECD-MA 1963 abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 stimmt mit Art. 8 Abs. 1 OECD-MA überein. Art. 8 Abs. 2 entspricht inhaltlich Art. 8 Abs. 4 OECD-MA. Der Hinweis auf den internationalen Verkehr hat nur klarstellende Bedeutung.
Ebenso wenig hat es sachliche Bedeutung, wenn das Abkommen von der Beteiligung an einem anderen internationalen Betriebszusammenschluss spricht. Art. 8 Abs. 3 entspricht unter Herausnahme der Binnenschifffahrt Art. 8 Abs. 3 OECD-MA.
3Schifffahrts- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen im Ergebnis in Art. 13 Abs. 3 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen sowie in Art. 15 Abs. 3 zur Behandlung der Einkünfte des seemännischen, nicht dagegen des fliegenden Personals und in Art. 2...