DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinn
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1–7 DBA-Island stimmen fast wörtlich mit dem OECD-MA überein. Die kleineren sprachlichen Abweichungen vom OECD-MA haben keine praktische Bedeutung.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2In Art. 7 Abs. 2 DBA-Island fehlt der Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung nach Abs. 3, der im OECD-MA enthalten ist. Deshalb kann für das DBA-Island keine Einschränkung der in Art. 7 Abs. 2 DBA-Island enthaltenen Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte aus diesem Vorbehalt hergeleitet werden (vgl. Art. 7 OECD-MA, Rn. 125).
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung
3Nach Art. 23 Abs. 2a DBA-Island vermeidet Island die Doppelbesteuerung durch Freistellung der Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, unter Anwendung des Progressionsvorbehalts.
4Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. 1a DBA-Island).