DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Aufbau und Inhalt der Betriebsstättendefinition von Art. 5 DBA-Island entsprechen weitgehend Art. 5 OECD-MA.
II. Kombination von Hilfstätigkeiten
2Der Ausnahmekatalog von Art. 5 Abs. 3 DBA-Island enthält nicht die Kombination mehrerer Hilfstätigkeiten als weiteren Ausnahmetatbestand. Es ist umstritten, ob daraus gefolgert werden kann, dass dann insgesamt eine Hilfstätigkeit nicht mehr vorliegt (vgl. dazu Rn. 210 zu Art. 5 OECD-MA).
III. Vertreterbetriebsstätte
3Nach Art. 5 Abs. 4 DBA-Island führt die Tätigkeit eines abhängigen Vertreters mit Abschlussvollmacht nur dann nicht zur Annahme einer Betriebsstätte, wenn sich die Vollmacht auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. Für andere vom Vertreter ausgeübte Hilfstätigkeiten sieht das DBA-Island abweichend vom OECD-MA eine Ausnahmeregelung nicht vor. Allerdings wird für diese Hilfstätigkeiten eine Abschlussvollmacht i. d. R. ohnehin nicht erforderlich sein.