DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Art. 2 entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Abs. 1 entspricht inhaltlich dem OECD-MA. Als zusätzliche hebeberechtigten Untergliederungen werden die Länder der Bundesrepublik Deutschland angeführt. Die Nennung ist vor dem Hintergrund der Finanzverfassung Deutschlands erforderlich. Für Island ist die Ergänzung unbeachtlich, da dort keine entsprechende Untergliederung existiert.
3Die allgemeine Definition der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Abs. 2 enthält nicht die im OECD-MA aufgeführte Lohnsummensteuer. Nach deutschem Verständnis ist die Lohnsummensteuer eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage sich aus der Summe der von einem Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter ergibt. In Deutschland wurde die Lohnsummensteuer, die Teil der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer war, mit Wirkung vom abgeschafft. Die in Abs. 5 enthaltene Klarstellung zum sachlichen Geltungsbereich des Abkommens für den Teil der Gewerbesteuer, der die Lohnsumme als Bemessungsgrundlage nutzte, geht nach der Abschaffung der Lohnsummensteuer ins Leere.
4Abs. 3 enthält den Katalog der Steuern,...