DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 28 DBA Irland betrifft formelle Regelungen zum Quellensteuerabzug nach nationalem Recht eines der Vertragsstaaten.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
2Im Musterabkommen findet sich keine unmittelbare Entsprechung für Art. 28 DBA Irland. Stattdessen formuliert das OECD-MA 2014/2017 in den einschlägigen Verteilungsartikeln 10 und 11, dass die Vertragsstaaten insoweit „in gegenseitigem Einvernehmen handeln“. Die Regelung des Art. 28 DBA Irland stimmt annähernd wörtlich mit Art. 27 der deutschen Verhandlungsgrundlage überein.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Das DBA Irland 1962 enthielt keine vergleichbare Regelung.
B. Systematische Kommentierung
4Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA Irland ist ein im nationalen Recht eines der Vertragsstaaten angelegter Quellensteuerabzug ungeachtet der Bestimmungen des DBA vorzunehmen. Aus deutscher Sicht betrifft dies vor allem den Abzug der Lohnsteuer gem. §§ 38 ff. EStG, der Kapitalertragsteuer gem. §§ 43 ff. EStG und der Quellensteuer nach § 50a EStG. Abkommenswidrig einbehaltene Quellensteuern müssen gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 DBA Irland aber erstattet werden.
5Art. 28 Abs. 2 DBA Irland enthält eine vierjährige Ausschlussfrist zur Stellung von Erstattungsanträgen.
6Durch Art. 28 Abs. 3 DBA Irland we...