DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
1Art. 23 regelt als Methodenartikel, nach welcher Methode die Doppelbesteuerung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat vermieden bzw. gemildert wird. Die Regelung kommt immer dann zur Anwendung, wenn nach den Verteilungsartikeln beiden Vertragsstaaten ein (beschränktes) Besteuerungsrecht zusteht (sog. Schranke mit offener Rechtsfolge).
2Unterschieden wird zunächst danach, welcher Staat der Ansässigkeitsstaat ist. Abs. 1 regelt die Besteuerung im Fall Irlands als Ansässigkeitsstaat. Insoweit kommt lediglich die Anrechnungsmethode zur Anwendung. In Buchst. a begrenzt Irland die Anrechnung – nach dem aus Deutschland bekannten Vorgehen – auf den Betrag der sich ergibt, wenn die in Deutschland besteuerten Einkünfte isoliert in Irland besteuert würden. Gemäß Buchst. b wird bei Dividenden aus Deutschland zusätzlich eine indirekte Anrechnung gewährt, sofern die Beteiligung – auch mittelbar – mindestens 5 % beträgt. Beide Regelungen – Buchst. a und b – gelten nach dem Wortlaut für Einkünfte aus deutschen Quellen. Buchst. c formuliert als Quellenregel, sog. deemed source rule, dass Einkünfte als aus deutschen Quellen stammend geltend, wenn sie nach d...