Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Vermögen

Michael Heine, Matthias Trinks (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 21 DBA Irland betrifft Steuern vom Vermögen, also Substanzsteuern.

II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA

2Die Norm stimmt – mit Ausnahme der Reichweite des Abs. 3 – mit Art. 22 OECD-MA 2017 und Art. 21 VHG-DBA überein.Art. 21 Abs. 3 DBA Irland entspricht Art. 22 Abs. 3 OECD-MA 2014.

III. Abweichungen von der Vorgängerregelung

3Art. 21 DBA Irland entspricht inhaltlich Art. XX DBA Irland 1962.

B. Systematische Kommentierung

4Aus deutscher Sicht ist die Vermögensteuer erfasst, welche derzeit jedoch nicht erhoben wird. Irland kennt in Gestalt der „domicile levy“ zwar ebenfalls eine Vermögensteuer. Jedoch ist diese vom Anwendungsbereich des Abkommens nicht erfasst. Insofern läuft Art. 21 DBA Irland derzeit leer. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird von Art. 21 DBA Irland nicht erfasst.

5Art. 21 Abs. 4 DBA Irland enthält den Grundsatz, dass das Besteuerungsrecht für das Vermögen ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zukommt. Die Abs. 1 bis 3 enthalten Ausnahmen von diesem Prinzip.

6Art. 21 Abs. 1 DBA Irland ordnet das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen – entsprechend den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen in Art. 6 DBA Irland – dem Belegenheitsstaat zu.

7Das Besteuerungsrecht für bewegliches Betriebsvermögen einer Betriebsstätte bestimmt ...

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