Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studierende

Trinks (November 2019)

Erläuterungen

1Art. 19 formuliert eine Sonderregelung für Lehrkräfte (Abs. 1) und Auszubildende i. w. S. (Abs. 2). Letztere ist identisch mit Art. 20 OECD-MA 2014/2017. Die Sonderregelung für Lehrkräfte ist nicht unmittelbar im Musterabkommen angelegt, findet sich jedoch in zahlreichen Abkommen.

2Nach Abs. 1 werden Vergütungen für eine Lehr- oder Forschungstätigkeit, die während eines vorübergehenden Zeitraums von höchstens zwei Jahren gezahlt werden, im Gastland (Tätigkeitsstaat) von der Besteuerung freigestellt. Die Besteuerung erfolgt ausschließlich im Ansässigkeitsstaat. Diese Quellensteuerbefreiung ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Fehlen diese, erfolgt die Besteuerung im Rahmen von Art. 7 (freiberufliche Tätigkeit), Art. 14 (Angestelltentätigkeit) oder Art. 19 (Hoheitstätigkeit).

3Begünstigte Tätigkeiten im Rahmen des Abs. 1 sind Lehr- und Forschungstätigkeiten. Als Lehrer ist jede Person anzusehen, die an einer Lehranstalt eine Lehrtätigkeit hauptberuflich ausübt. Ein besonderer Nachweis der Qualifikation ist nicht zu fordern. Forschung meint jede wissenschaftliche Untersuchung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 GG ausgelegt als...

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