Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Michael Heine, Matthias Trinks (November 2019)

Erläuterungen

1In Art. 13 ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen vereinbart. Die Vorschrift stimmt weitgehend mit dem OECD-MA 2014 überein. Mit dem OECD-MA 2017 wurde die Anwendung des Artikels auf die Binnenschifffahrt gestrichen und die entsprechende Änderung in Art. 8 nachvollzogen. Solche Veräußerungsgewinne unterfallen nunmehr Art. 7. Zudem wurde mit der Novellierung des Musterabkommens die Anteilsveräußerung nach Art. 13 Abs. 4 überarbeitet.

2Abs. 1 regelt die Besteuerung der Veräußerung unbeweglichen Vermögens nach Art. 6 und weist das Besteuerungsrecht (auch) dem Belegenheitsstaat zu. Insoweit besteht Kongruenz mit dem Musterabkommen.

3Aus Abs. 2 ergibt sich, dass die Besteuerung von beweglichem Betriebsstättenvermögen – in wörtlicher Entsprechung zum OECD-MA 2014/2017 – (auch) im Betriebsstättenstaat besteuert werden kann.

4Art. 13 Abs. 3 weist das Besteuerungsrecht an Veräußerungsgewinnen im Bereich internationalen Luft- und Seeschifffahrt ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Erfasst ist ebenfalls die Veräußerung von Binnenschiffen. Insoweit besteht Kongruenz mit dem OECD-MA 2014.

5Eine Sonderregelung für die Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften formuliert...

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