DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1In Art. 11 ist die Besteuerung von Dividenden geregelt. Die Norm stimmt – abgesehen von der Rechtsfolge – weitestgehend mit dem OECD-MA 2014/2017 überein.
2Art. 11 Abs. 1 weist das Besteuerungsrecht allein dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten der Zinsen zu. Diese Abweichung vom Musterabkommen ist weder für die deutsche (ca. 1/3 der DBA), noch für die irische Abkommenspolitik ungewöhnlich. Unberührt bleibt das Quellenbesteuerungsrecht für die in Protokoll Ziff. 3 genannten Einkünfte.
3Art. 11 Abs. 2 umschreibt den Begriff der Zinsen. Die Formulierung ist letztlich deckungsgleich mit Art. 11 Abs. 3 OECD-MA 2014/2017. Gegenüber dem Musterabkommen findet sich in Abs. 2 noch der Zusatz, dass keine Einkünfte erfasst sind, die nach Art. 10 als Dividenden behandelt werden. Dies kann etwa bei hybriden Finanzinstrumenten ausnahmsweise der Fall sein. In diesen Fällen geht auch die OECD von einem „Vorrang“ von Art. 10 aus.
4In Abs. 3 ist der Betriebsstättenvorbehalt festgeschrieben, welcher eine Maximierung des Quellenbesteuerungsrechts ermöglicht. Werden wegen „besondere Beziehungen“ zwischen dem Nutzungsberechtigten und Schuldner überhöhte Zinsen verrechnet, sind nach Ab...