DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vorschrift des Art. 8 DBA Irland formuliert eine spezielle Verteilungsbestimmung für Gewinne aus der Luft- und Schifffahrt. Anders als in Art. 6 oder 7 DBA Irland läge wenig Sinn darin, für die Besteuerung auf den tatsächlichen Ort der Leistungsausführung abzustellen. Maßgeblich ist daher generell allein der Ort der Geschäftsleistung.
2Der Aufbau von Art. 8 DBA Irland stellt sich wie folgt dar:
Abs. 1: Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr,
Abs. 2: Betrieb von Binnenschiffen,
Abs. 3: Vercharterung leerer Schiffe und Luftfahrzeuge sowie Container-Vermietung,
Abs. 4: Auffangregelung,
Abs. 5: Besteuerung von Kooperationen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
3Das DBA Irland stimmt mit Ausnahme des zusätzlichen Art. 8 Abs. 3 exakt mit dem OECD-MA 2014 überein. Mit dem OECD-MA 2017 wurde die Anwendung des Artikels auf die Binnenschifffahrt gestrichen; diese unterfällt dort nunmehr Art. 7. Irland hat die Regelung des Art. 8 Abs. 3 DBA Irland betreffend einen Vorbehalt zum MA hinterlegt.Art. 8 Abs. 3 DBA Irland entspricht beinahe wörtlich der VHG-DBA. Die sprachlichen Abweichungen („Tätigkeiten“ statt „Einkünfte“) sind ...