DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Austausch von Informationen
Erläuterungen
1Vorgesehen ist der Auskunftsaustausch, nicht aber Zustellungs- und Vollstreckungshilfe.
2Die Vorschrift entspricht – abgesehen vom zulässigen Umfang des Auskunftsaustausches – im Wesentlichen Art. 26 OECD-MA.
3Sie verkörpert die sog. kleine Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 183 ff.). Informationen werden also grundsätzlich nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben. Informationen, die lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen, lassen sich im Normalfall auf DBA-Basis nicht austauschen. Dies schließt nicht aus, dass Deutschland solche Informationen allein aufgrund des deutschen innerstaatlichen Rechts (vgl. § 117 Abs. 1 AO) entgegennimmt (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 246 ff.) sowie im Rahmen des § 117 Abs. 3 AO (sog. Kulanzauskunft) dem Iran zukommen lässt (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 67).
4; 5Einstweilen frei
6Der Auskunftsverkehr muss nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h) abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist – trotz Fehlens der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthaltenen Aussage – nicht...