DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Art. 25 Abs. 1 DBA-Iran entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA. Art. 25 Abs. 2 DBA-Iran entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA. Art. 25 Abs. 3 DBA-Iran entspricht Art. 24 Abs. 5 OECD-MA; Art. 25 Abs. 4 DBA-Iran entspricht Art. 24 Abs. 6 OECD-MA.
2Das DBA-Iran enthält keine Art. 24 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Nichtdiskriminierungsklausel für Staatenlose. Diese können Nichtdiskriminierung daher allenfalls aus anderen völkerrechtlichen Abkommen herleiten (siehe hierzu Kommentierung Art. 24 OECD-MA, Rn. 23).
3Das DBA-Iran enthält auch keine Nichtdiskriminierungsklausel für Betriebsausgaben oder Schuldenabzug wie Art. 24 Abs. 4 OECD-MA. Bei möglichen Diskriminierungsfällen können im Einzelfall Art. 25 Abs. 3, 2 oder 1 des DBA-Iran zur Anwendung kommen.