DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Befreiung von der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 24 befasst sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 8 und 10 bis 23) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
2Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates – wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird – sieht das Abkommen insbes. in den folgenden Fällen vor:
Unternehmensgewinne, die keiner Betriebsstätte im Quellenstaat zugerechnet werden können,
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das nicht in Art. 13 Abs. 1 und 2 genannt ist (Art. 13 Abs. 3),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sofern dem Steuerpflichtigen im Aktivitätsstaat für die Ausübung seiner Tätigkeit regelmäßig keine feste Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 14 Abs. 1),
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, bei denen die 183-...