DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermögen
Erläuterungen
Art. 23 Abs. 1 bis Abs. 4 DBA-Iran entsprechen den Regelungen in Art. 22 Abs. 1 bis 4 OECD-MA. Lediglich in Art. 23 Abs. 3 DBA-Iran besteht eine Abweichung. Hier sind Wirtschaftsgüter der Binnenschifffahrt nicht erfasst. Diese unterfallen damit der allgemeinen Regelung für die Besteuerung von Unternehmensvermögen, insbesondere der Betriebsstättenregelung in Art. 23 Abs. 2.