DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Hochschullehrer und andere Lehrer
Erläuterungen
Die an Hochschullehrer und andere Lehrer entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat befreit, wenn
die Gastlehrkräfte während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragstaat ansässig sind oder vorher dort ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 3 Jahre dauert,
der Aufenthalt eine Lehrtätigkeit oder wissenschaftliche Forschung an einer nicht Erwerbszwecken dienenden Lehr- oder Forschungsanstalt bezweckt, und
die Vergütungen vom Ansässigkeitsstaat oder von einer nicht Erwerbszwecken dienenden Einrichtung gezahlt werden, deren jährliche Ausgaben zu mindestens 50 vom Hundert vom Ansässigkeitsstaat subventioniert werden.