DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Art. 20 Abs. 1 entspricht Art. 20 OECD-MA.
2Art. 20 Abs. 2 legt fest, dass Einkünfte von Studenten eines der Vertragsstaaten für im Gastland ausgeübte unselbständige Arbeit nur im Wohnsitzstaat besteuert werden dürfen, wenn
sich die Studenten im anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium an einer Universität oder einer anderen höheren oder technischen Lehranstalt aufhalten,
die Tätigkeit einer mit ihrem Studium unmittelbar zusammenhängenden praktischen Ausbildung dient, und
die Tätigkeit nicht länger als 183 Tage pro Kalenderjahr dauert.