DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 DBA-Iran entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Geregelt wird das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden. Das Besteuerungsrecht wird abweichend von den Regelungen älterer deutscher DBA ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus der Methodenregelung des Art. 24 DBA-Iran. Entsprechend des OECD-MA besteht ein Vorrang des Kassenstaatsartikels, so dass Ruhegehälter im öffentlichen Dienst dem Kassenstaatsprinzip unterlegen (Art. 19 Abs. 1 DBA-Iran). Eine Ausnahme ergibt sich lediglich für Ruhegehälter, die auf einer frühen Tätigkeit in einem Betrieb gewerblicher Art beruhen (Art. 19 Abs. 2 DBA-Iran).
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sozialversicherungsrenten fallen mangels Einbeziehung in den Katalog des Art. 18 unter die Auffangregelung des Art. 22 DBA-Iran.
2. Betroffene Vergütungen
3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vgl. Rn...