DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern nicht Einkünfte im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene feste Einrichtung (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 43 ff.) erzielt werden (= zugeordnet werden; vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 56). Zu beachten ist aber die Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 2 (vgl. Art. 1 Rn. 5).
2Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von selbständiger Tätigkeit finden sich in Art. 16 und 17, die insoweit dem Art. 14 vorgehen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 7 ff.).
3Art. 14 entspricht – einschließlich des Katalogs der freien Berufe in Art. 14 Abs. 2 – sachlich der Regelung des Art. 14 OECD-MA in der Fassung bis zum Update 2000.
4Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c.
5Da unter „Person” i. S. des Abkommens auch Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen fallen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d), ist Art. 14 grundsätzlich auch auf die selbständige Tätigkeit einer anderen als einer natürlichen Person anwendbar (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 16).
6Die aus Iran bezogenen Einkünfte i. S. des Art. 14, die nach dem Abkomme...