DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Durch Art. 11 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Dies entspricht Art. 11 Abs. 1 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird durch Art. 24 nicht beeinträchtigt, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.
2Durch Art. 11 Abs. 2 wird dem Quellenstaat ein auf max. 15 v. H. beschränktes Besteuerungsrecht an Zinsen eingeräumt. Gegenüber Art. 11 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA verbleibt dem Quellenstaat danach eine um 5 v. H. höhere Quellensteuer.
3Eine Art. 11 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Vereinbarung, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie die nach Satz 1 vorgesehene Begrenzung der Quellensteuer durchzuführen ist, ist nicht getroffen worden, so dass das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaates anzuwenden ist. Wegen Einzelheiten zu der Entlastung von inländischen Abzugssteuern wird auf Teil 5 Abschn. 1 Rn. 295 ff. hingewiesen.
4Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates wird durch Art. 11 Abs. 3 lediglich für Zinsen ausgeschlossen, die aus Deutschland an die „Banque Marakzie d’Iran” im Rahmen ihrer öffentlichen Funktionen gezahlt werden. Entsprechendes gilt für Zinsen, die aus dem...