DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 (vgl. auch Art. 7 OECD-MA) ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.
2Das DBA-Iran von 1968 wurde weitgehend auf der Grundlage des OECD-MA 1963 abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 stimmt wörtlich mit Art. 8 Abs. 1 OECD-MA überein. Art. 8 Abs. 2 entspricht unter Herausnahme der Binnenschifffahrt wörtlich Art. 8 Abs. 3 OECD-MA.
3Schifffahrts- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen dem Ergebnis nach in Art. 13 Abs. 3 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen sowie in Art. 15 Abs. 3 zur Behandlung der Einkünfte des seemännischen und fliegenden Personals und in Art. 23 Abs. 3 zur Besteuerung von Vermögen der Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen.
4Ergänzend wird auf die Kommentierung zu Art. 8 OECD-MA, Rn. 1–10 hingewiesen.
5–9 Einstweilen frei
II. Schifffahrt
1. Besteuerung im Geschäftsleitungsstaat (Abs. 1)
a) Allgemeines
10Zu grundsätzlic...