DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinn
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 3, 4 und 5 DBA-Iran entsprechen wörtlich dem Art. 7 Abs. 3, 5 und 7 des OECD-MA.
2Art. 7 Abs. 1 und 2 DBA-Iran enthalten kleinere sprachliche Abweichungen von Art. 7 Abs. 1 und 2 OECD-MA, ohne dass damit eine Abweichung in der Sache beabsichtigt ist.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 7 Abs. 2 DBA-Iran enthält keinen Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung in Art. 7 Abs. 3 DBA-Iran. Deshalb kann sich für die in Art. 7 Abs. 2 DBA-Iran enthaltene Selbständigkeitsfiktion keine Einschränkung aus einem solchen Vorbehalt ergeben (vgl. Art. 7 OECD-MA, Rn. 125).
4Das DBA-Iran enthält keine dem Art. 7 Abs. 4 OECD-MA (Zulässigkeit der indirekten Methode) entsprechende Vorschrift. Trotzdem wird in Sonderfällen eine Schätzung des Betriebsstättengewinns anhand der indirekten Methode für zulässig erachtet (Debatin/Wassermeyer, DBA-Iran, Art. 7, Rn. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass Nr. 25 OECD-MK zu Art. 7 vorsieht, dass die Vertragsstaaten auf die Vereinbarung einer Art. 7 Abs. 4 OECD-MA entsprechenden Vorschrift verzichten können, wenn keiner der beiden Staaten eine solche Methode anwendet. Die indirekte Methode ist nach dem DBA-Iran deshalb nur zulässig, wenn sich beide Vertragsstaaten und das Unternehmen darauf einigen.
5Im DBA-Iran fehlt eine Bestimmung zur Meth...