DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Formulierung des Art. 6 DBA-Iran ist wörtlich identisch mit der des OECD-MA 1963. Folglich fehlt in Abs. 1 der im OECD-MA 1963 enthaltene Klammerzusatz „einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben”. Dies macht jedoch im Hinblick auf die Qualifikation land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte unter Art. 6 keinen Unterschied.
2 Einstweilen frei
II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat
3Deutschland gewährt als Wohnsitzstaat eine Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. (1) a) Sätze 1 und 2 DBA-Iran).
4Einstweilen frei
2. Iran ist Wohnsitzstaat
5Iran wendet als Wohnsitzstaat die Methode der begrenzten Steueranrechnung an (Art. 23 Abs. (2) DBA-Iran).