DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Art. 2 DBA-Iran entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Abs. 1 entspricht inhaltlich dem OECD-MA. Als zusätzliche hebeberechtigten Untergliederungen werden die Länder der Bundesrepublik Deutschland angeführt. Die Nennung ist vor dem Hintergrund der Finanzverfassung Deutschlands erforderlich. Für den Iran ist die Ergänzung unbeachtlich, da dort keine entsprechende Untergliederung existiert.
3Abs. 3 enthält den Katalog der Steuern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens konkretisieren.
4Die in Art. 2 Abs. 4 Satz 2 des OECD-MA geregelte Unterrichtungspflicht der Vertragsparteien über die Änderungen in ihren Steuergesetzen, ist im DBA-Iran nicht enthalten. Erfahrungsgemäß unterbleibt in der Praxis der Abkommensanwendung die regelmäßige Mitteilung über die Änderungen der Steuergesetze auch dann, wenn eine Unterrichtungspflicht vereinbart wurde. Führen Änderungen der Steuergesetze zu Anwendungsproblemen bei der Abkommensanwendung, ist eine Unterrichtung über die Änderung und eine Lösung des Anwendungsproblems im Rahmen des Verständigungsverfahren...