DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
Khatib-Shahidi/Engelhardt, Formen geschäftlicher Präsenz und Besteuerung deutscher Unternehmen im Iran, WiB 1997, 1232; Müller, Das Ertragsteuerrecht der islamischen Republik Iran, IStR 2000, 580.
1 Art. 1 Abs. 1 entspricht dem OECD-MA.
2Die Bestimmung gehört zum persönlichen (subjektiven) Geltungsbereich des Abkommens und regelt, welche Personen in den Genuss der Abkommensberechtigung, der Abkommensvergünstigungen und des Abkommensschutzes kommen (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 3 ff.).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a–c.
4Zum Problem der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften vgl. grundsätzlich Art. 1 OECD-MA Rn. 14 ff. Da das Abkommen unter den Ausdruck „Person” neben natürlichen Personen und Gesellschaften auch alle anderen Personenvereinigungen versteht – vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d –, sind Personengesellschaften selbst grundsätzlich abkommensberechtigt; wegen der Einzelheiten vgl. Art. 3 Rn. 4.
5Art. 1 Abs. 2 enthält eine Ausnahmeregelung: Danach ist das Abkommen nicht anwendbar auf alle Einkünfte aller Art, die im Zusammenhang mit Erdölförderung und Erdölverarbeitung im I...