DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
I. Verständigungsverfahren
1Art. 25 Abs. 1 DBA-Indonesien entspricht Art. 25 Abs. 1 OECD MA; indessen beträgt die Frist für die Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Verständigungsverfahrens nur zwei Jahre seit der Ausstellung des Steuerbescheids.
2Abs. 2 entspricht grundsätzlich Art. 25 Abs. 2 OECD-MA; Satz 2 stellt indessen klar, daß sich die Bestimmung auf die innerstaatlichen Verjährungsfristen bezieht.
3Abs. 3 entspricht Art. 25 Abs. 3 OECD-MA.
4Nach Abs. 4 erfolgt die Entlastung von den Steuern vom Einkommen nach innerstaatlichem Recht sowie nach dem durch die zuständigen Behörden vereinbarten Verfahren.
5Nach Abs. 5 können die zuständigen Behörden entsprechend der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA unmittelbar miteinander verkehren; indessen fehlt der Hinweis auf eine gemischte Kommission.
6; 7Einstweilen frei
II. Steuerermäßigungen und Steuerfreistellungen durch den Quellenstaat
8Es entspricht weitgehender internationaler Übung, Steuern auf Dividenden (vgl. Art. 10 OECD-MA), Zinsen (vgl. Art. 11 OECD-MA), Lizenzgebühren (vgl. Art. 12 OECD-MA) und auf Einkünfte aus unselbständigen Tätigkeiten (vgl. Art. 15, 17 bis 20 OECD-MA) beim Schuldner der jeweiligen Vergütungen im Abzugswege zu erheben. Soweit die Regelungen des OECD-MA empfehlen, das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften dem Ansässigkeitsstaat des Beziehers der Vergütungen insgesamt zuzuweis...